Statuten des Wiener Fußball-Verbandes
in der Fassung des Beschlusses der außerordentlichen
Hauptversammlung vom 8.9.2010
§ 1- Name, Sitz, Zweck und Verwaltungsbereich
1. Der Wiener Fußball-Verband (in weiterer Folge kurz WFV
genannt) ist die politisch und religiös neutrale, gemeinnützige
Vereinigung der Fußballvereine des Bundeslandes Wien und hat
seinen Sitz in Wien. Der WFV ist ordentliches Mitglied des
Österreichischen Fußball-Bundes (ÖFB) und dessen Satzungen
unterstellt.
2. Der WFV ist nicht auf Gewinn gerichtet und in allen
Belangen gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung. Er
bezweckt die Förderung des Fußballsportes in Wien.
§ 2 - Mittel zur Erreichung des Verbandszweckes
1. Als ideelle Mittel dienen:
a) Regelung und Überwachung der Veranstaltungen von
Verbandsspielen und Verbandswettbewerben
b) Überwachung der Veranstaltungen der Verbandsvereine
c) Unterstützung der Verbandsvereine durch Zuwendungen
sportlicher und finanzieller Natur
d) Veröffentlichungen in den Massenmedien
e) Veranstaltungen von sportlichen und geselligen
Zusammenkünften
f) Vertretung der Interessen seiner Mitglieder in der
Öffentlichkeit
g) Führung einer Sportschule
h) Führung eines Landesausbildungszentrums (LAZ)
i) Förderung des Nachwuchsfußballs
j) Herausgabe von Print- bzw. elektronischen Medien
k) Errichtung und Betrieb von Sportstätten
l) Beteiligung an Unternehmen
2. Die erforderlichen materiellen Mittel werden
aufgebracht durch:
a) Beitrittsgebühren, Jahresbeiträge und besondere
Abgaben der Verbandsvereine (§ 7, Abs. 1)
b) Erträgnisse von Verbandsveranstaltungen
c) Einhebung von Geldstrafen, die über Verbandsangehörige
verhängt werden
d) Spenden und sonstige Zuwendungen
e) Subventionen aus Bundes-Sportförderungsmitteln
f) Subventionen aus Mitteln der Stadt Wien
g) Führung oder Verpachtung von Betrieben des Gast- und
Schankgewerbes
h) Führung einer Sportschule
i) Verwaltung und Vermietung von Verbandssportanlagen
j) Verkauf von Werbeeinschaltungen in Print- und
elektronischen Medien
k) Verkauf von Drucksorten, Handbüchern, anderen
Druckwerken und Werbeartikel
l) Sponsoring und Werbung jeglicher Art (inklusive
Bandenwerbung)
m) Erteilung von Unterricht, Abhaltung von Kursen
n) Zinserträge, Darlehen und Wertpapiere
o) Beteiligung an Unternehmen
§ 3 - Mitgliedschaft
1. Der WFV hat ordentliche Mitglieder, Ehrenpräsidenten,
Ehrenmitglieder und Verbandsangehörige.
2. Ordentliche Mitglieder sind die Verbandsvereine.
Politische oder konfessionelle Betätigung eines Vereines ist
kein Hindernis seiner Mitgliedschaft. Die Zugehörigkeit zu
einem anderen Sportverband ist zulässig, sofern dessen
Tendenzen den Bestrebungen des WFV nicht widersprechen. Der
Fußballsportbetrieb darf jedoch nur im Rahmen des WFV bzw. der
Bundesliga (BL) durchgeführt werden.
3. Mitglieder des Verbandes können nur Vereine sein, die
Fußballsport betreiben, ihren Sitz und ihre Sportanlage in Wien
haben (Ausnahmen kann der Vorstand des WFV erteilen) und in
ihren Satzungen eine Bestimmung folgenden Inhaltes haben:
"Das aktive und passive Wahlrecht von Vereinsmitgliedern,
die Nichtamateure im Sinne des Regulativs des ÖFB sind, ruht
für die Zeit dieses Vertragsverhältnisses. Gleiches gilt für
Mitglieder des Vereines, die zum Verein in einem
Dienstverhältnis stehen."
Vereine, die ihren Sitz nicht in Wien haben, können nur
Mitglieder des WFV werden, wenn die Zustimmung ihres
zuständigen Landesverbandes vorliegt.
Ein späterer Übertritt zu einem anderen LV ist erst nach
Zustimmung beider LV möglich, wobei die in den letzten beiden
Jahren getätigten Subventionen vom Verein an die
subventionsgebende Stelle nach Aufforderung zurückzuzahlen
sind.
4. Zu Ehrenpräsidenten und Ehrenmitgliedern können von
der Hauptversammlung Personen gewählt werden, die sich um den
Fußballsport in Wien oder um den WFV besondere Verdienste
erworben haben.
5. Verbandsangehörige sind:
a) die Mitglieder des Vorstandes, Mitglieder der Fach-
und Klassenausschüsse sowie die Rechnungsprüfer
b) die Verbandsschiedsrichter
c) die beim Verband gemeldeten Spieler und Funktionäre
ordentlicher Mitglieder nach
Abs. 2.
Diese können über Antrag eines
Fachausschusses/Kommission/Referates vom Verbandsvorstand bis
zur endgültigen Entscheidung eines anhängigen Verfahrens
suspendiert werden.
§ 4 - Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern
1. Die Neuaufnahme von Verbandsvereinen erfolgt durch den
Vorstand bzw. das Präsidium mit Zweidrittelmehrheit.
2. Außer den im § 3 Abs. 2 und 3 genannten Bedingungen
ist zur Aufnahme erforderlich:
a) Vorlage der an die Vereinsbehörde gerichteten
Errichtungsanzeige und der Statuten, die den Verbandssatzungen
nicht widersprechen dürfen. Sie haben die Bestimmung zu
enthalten, dass der Verein auf gemeinnütziger Basis von
einem gewählten Vorstand ehrenamtlich geführt wird sowie einen
Vereinsregisterauszug.
b) Widmung des Vereinsvermögens für einen genau
bezeichneten gemeinnützigen Zweck im Falle der Vereinsauflösung
c) die Bekanntgabe des Vereinsvorstandes
d) Nachweis einer geeigneten Sportanlage in Eigentum oder
Miete und der Ausrüstung für mindestens zwei Mannschaften. Das
Erfordernis einer Sportanlage kann für Vereine, die
ausschließlich Futsal spielen, entfallen.
e) die namentliche Bekanntgabe der für die Meisterschaft
erforderlichen Spieler (mindestens 15).
f) Erlag der Beitrittsgebühr
3. Vereine, deren Aufnahme vom Vorstand bzw. Präsidium
abgelehnt wurde, haben das Recht auf Berufung an die nächste
Hauptversammlung, die über die Aufnahme mit Zweidrittelmehrheit
entscheidet.
4. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Anerkennung der
Satzungen und Beschlüsse des ÖFB und des WFV und der von allen
satzungsmäßigen Instanzen gefassten Beschlüsse.
§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft von ordentlichen
Mitgliedern
1. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Auflösung des Vereines
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Ausschluss
2. Der Austritt aus dem Verband kann jederzeit erfolgen
und muss dem Vorstand eingeschrieben bekannt gegeben werden.
3. Der Vorstand kann sowohl ordentliche Mitglieder, als
auch Verbandsangehörige aus wichtigen Gründen ausschließen,
besonders wenn diese wiederholt gegen die Statuten verstoßen,
die Verbandsbeschlüsse missachten, das Ansehen oder die
Interessen des Verbandes schädigen oder sich sonst unehrenhaft
verhalten.
4. Über den Ausschluss ordentlicher Mitglieder, als auch
von Verbandsangehörigen nach
§ 3 Abs. 5 entscheidet der Vorstand mit
Zweidrittelmehrheit. Die Berufung an den Vorstand des ÖFB hat
in einem solchen Fall aufschiebende Wirkung, doch bleibt der
betreffende Ausgeschlossene bis zur Entscheidung suspendiert.
5. Austritt bzw. Ausschluss entheben die betroffenen
Vereine nicht von den während ihrer Mitgliedschaft entstandenen
Verbindlichkeiten, heben aber jeden Anspruch auf die Vorteile
der Mitgliedschaft auf.
6. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den
im Abs. 3 genannten Gründen von der Hauptversammlung über
Antrag des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen
werden.
§ 6 - Rechte und Pflichten von ordentlichen Mitgliedern
1. Teilnahme an der vom Verband ausgeschriebenen
Klassenmeisterschaft
2. Weiters haben die Vereine das Recht auf
Teilnahme an der Hauptversammlung des WFV mit Sitz und
Stimme.
3. Ordentliche Mitglieder sind verpflichtet, die
Satzungen, Beschlüsse und Bestimmungen des ÖFB und des WFV,
sowie der von den satzungsgemäßen Instanzen gefassten
Beschlüsse zu respektieren und für die Einhaltung derselben
durch ihre Mitglieder Sorge zu tragen.
4. Weiters sind die ordentlichen Mitglieder verpflichtet,
dem WFV und dem ÖFB für die Veranstaltung von Verbands- und
Bundesspielen, sowie den Trainingsspielen über Anforderung ihre
Spieler kostenlos zur Verfügung zu stellen und diese
rechtzeitig von der Einberufung zu verständigen.
5. Führung von Nachwuchsmannschaften, wenn eine
klassenmäßige Verpflichtung dazu besteht.
6. Darüber hinaus sind sie zur pünktlichen Zahlung der
Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträgen, Abgaben und
vorgeschriebene Gebühren verpflichtet.
7. Jede Verletzung dieser Pflichten kann vom
Verbandsvorstand durch Abmahnung, Erteilung einer Rüge und
Sperre geahndet werden.
8. Vereine, die nach rechtskräftiger Sperre länger als
drei Monate mit der Bezahlung der Verbindlichkeiten im
Rückstand sind, können vom Vorstand ausgeschlossen werden.
9. Nach Aufforderung des Vorstandes des WFV ist Einsicht
in die Geschäftsbücher zu gewähren.
10. Die Vereine sind verpflichtet, Änderungen im Vorstand
und in den Statuten dem WFV unverzüglich zu melden.
§ 7 - Beiträge
1. Die Beiträge der Verbandsvereine und sonstige Abgaben
und Gebühren werden von der Hauptversammlung mit einfacher
Mehrheit - in der Zeit zwischen den Hauptversammlungen vom
Vorstand mit Zweidrittelmehrheit - festgesetzt.
2. Die Beiträge der Verbandsvereine sind innerhalb von 14
Tagen nach Verlautbarung im offiziellen Medium des WFV bzw.
einer separaten Verständigung zu entrichten. Von den anderen
finanziellen Verbindlichkeiten sind Wettspielabgaben drei Tage
nach der Veranstaltung, alle anderen Abgaben 14 Tage nach
Verlautbarung im offiziellen Medium des WFV bzw. einer
separaten Verständigung fällig. In Ansehung aller
Verbindlichkeiten sind säumige Verbandsmitglieder im
offiziellen Medium des WFV unter Androhung der Suspens zu
mahnen ihre Verbindlichkeiten, welcher Art immer, innerhalb
eines angemessenen Zeitraumes zu erfüllen. Die Nichteinhaltung
dieser Frist hat die angedrohte Suspens zur Folge. In beiden
Fällen erfolgt die Beschlussfassung durch das Präsidium, sie
erlischt jedoch mit dem Tag der Zahlung.
3. Alle Verbindlichkeiten der Verbandsvereine sind
zahlbar und klagbar in Wien.
§ 8 - Leitung des Verbandes
Leitungsorgane des Verbandes sind:
a) die Hauptversammlung
b) der Vorstand
c) das Präsidium
d) die Klassenobmännerkonferenz
e) die Fachausschüsse/Kommissionen/Referate
§ 9 - Der Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus einem
Präsidenten, den Vizepräsidenten, dem Finanzreferenten, dessen
Stellvertreter, dem Schriftführer, dessen Stellvertreter, dem
juridischen Beirat, dem Vorsitzenden des Protestkomitees, den
Obmännern der Klassenobmännerkonferenz und der
Fachausschüsse/Kommissionen/Referate
(gem. §§ 11 und 12), wobei die
Vereine der Regionalliga Ost von einem Wiener Funktionär in der
Paritätischen Kommission vertreten werden, alle mit Sitz- und
Stimmrecht.
Der Vorstand ist berechtigt, weitere Mitglieder zu
kooptieren, diese haben jedoch kein Stimmrecht. Der Vorstand
hat auch das Recht, weitere Personen, jedoch nur mit beratender
Stimme, an seinen Sitzungen teilnehmen zu lassen.
Von ein und demselben Verbandsverein darf nur ein
Funktionär dem Vorstand angehören.
Die Obmänner der Klassenobmännerkonferenz bzw.
Fachausschüsse/Kommissionen/Referate können sich in der
Vorstandssitzung von ihren gewählten Stellvertretern vertreten
lassen, wobei diese dann ebenfalls stimmberechtigt sind.
Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Hälfte der
stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, wobei der
Präsident oder ein Vizepräsident anwesend sein muss. Der
Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
Eine Ausnahme davon bilden die Beschlüsse in § 7 Abs. 1,
bei welchen eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist.
2. Der Vorstand hat über alle Angelegenheiten von
grundsätzlicher Bedeutung, soweit diese nicht den anderen
Leitungsorganen vorbehalten sind, zu entscheiden.
Der Erwerb, die Verpfändung und die Veräußerung
unbeweglichen Vermögens, sowie die Aufnahme von Darlehen,
langfristigen Kapitalanlagen, Verzicht auf erworbene Rechte als
auch Beschlüsse, aus denen für den WFV erhebliche
vermögensrechtliche Belastungen entstehen könnten, sind
lediglich dem Vorstand vorbehalten, soweit nicht im Einzelnen
darüber die Hauptversammlung zu entscheiden hat.
3. Der Vorstand hat in seiner konstituierenden Sitzung
aus seiner Mitte die Mitglieder (ausgenommen den Vorsitzenden
lt. § 9 Abs. 1) des Protestkomitees einzusetzen. Dieses besteht
aus 2 Mitgliedern, die dem Vorstand angehören, wobei 1 Mitglied
als Stellvertreter des Vorsitzenden einzusetzen ist und
weiteren 2 Ersatzmitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören
müssen.
Das Protestkomitee entscheidet im Namen des Vorstandes.
Das Protestkomitee ist berechtigt ein Urteil eines
Fachausschusses/Kommission/Referates von Amtswegen aufzuheben
und zur neuerlichen Verhandlung zurückzuverweisen.
In dieser konstituierenden Sitzung sind auch die
Vorschläge der Vorsitzenden der
Fachausschüsse/Kommissionen/Referate bezüglich deren
Zusammensetzung lt. Geschäftsordnung zu beschließen.
4. Der Vorstand setzt in seiner konstituierenden Sitzung
zwei Referenten für die Behandlung von Gnadenanträgen aus
seiner Mitte ein.
Die Bearbeitung von Gnadenanträgen erfolgt durch beide
Referenten, wobei ein Referent als Sprecher im Verbandsvorstand
den Inhalt der Anträge mit einer dementsprechenden Empfehlung
zum Vortrag bringt und der andere Referent als Ersatzsprecher
gilt. Die mit dem Antrag gleichzeitig einzuzahlende
Gnadengebühr verfällt zu Gunsten des WFV.
5. Der Vorstand überwacht die Einhaltung der Satzungen
und Beschlüsse sowie die Tätigkeit der
Fachausschüsse/Kommissionen/Referate, für deren ständige
Funktionsfähigkeit er zu sorgen hat. Die
Fachausschüsse/Kommissionen/Referate haben ihre Protokolle dem
Präsidium vorzulegen.
Der Vorstand, in der Zeit zwischen seinen Sitzungen das
Präsidium, ist berechtigt, Beschlüsse der
Fachausschüsse/Kommissionen/Referate jederzeit aufzuheben und
das Gnadenrecht auszuüben. Die Vorstandssitzungen müssen
mindestens viermal jährlich stattfinden. Eine Vorstandssitzung
ist auch dann einzuberufen, wenn ein diesbezüglicher Beschluss
der Klassenobmännerkonferenz vorliegt. Diese Sitzung hat binnen
14 Tagen nach Kenntnisnahme durch das Präsidium stattzufinden
(§ 10 Abs. 7).
6. Der Präsident leitet die Geschäfte des Verbandes,
vertritt diesen nach außen hin und führt in den Sitzungen des
Vorstandes, des Präsidiums und in der Hauptversammlung den
Vorsitz. Bei Verhinderung des Präsidenten tritt ein
Vizepräsident in dessen Rechte. Expräsidio-Entscheidungen
können nur vom Präsidenten getroffen werden. Gnadenfälle sind
von Expräsidio-Entscheidungen ausgenommen. Die vom Präsidenten
getroffenen Verfügungen sind dem Vorstand, in der Zeit zwischen
dessen Sitzungen dem Präsidium, in seiner nächsten Sitzung zur
Kenntnis zu bringen. Urkunden sind vom Präsidenten oder in
dessen Abwesenheit von einem Vizepräsidenten und dem
Schriftführer, dessen Stellvertreter oder dem Leiter der
Geschäftsstelle zu zeichnen. Die Bestimmungen
des § 15 bleiben unverändert.
7. Dem Finanzreferenten obliegt die Ordnung der
finanziellen Angelegenheiten und die Errechnung aller dem
Verband gebührenden Abgaben und Antragstellung an den Vorstand
bezüglich Suspensverhängung über jene Vereine, die mit ihren
Zahlungen im Rückstand sind.
In finanziellen Angelegenheiten ist er zusätzlich zu den
in Pkt. 6 angeführten Personen nach außen zeichnungsberechtigt.
8. Dem Schriftführer obliegt die Führung und Fertigung
der Protokolle.
9. Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über die
Entsendung von Angehörigen in andere sportliche Körperschaften.
10. Die Kontrolle überprüft die finanzielle und
wirtschaftliche Gebarung. Sie besteht aus einem Obmann und
einem Beisitzer, die vom Wahlausschuss vorzuschlagen und von
der Hauptversammlung zu wählen sind.
Die Klassenobmännerkonferenz (§ 12) ist berechtigt, aus
ihrer Mitte einen Funktionär in die Kontrolle zu entsenden.
Die wesentliche Aufgabe der Kontrolle besteht in der
Prüfung von Büchern und Belegen, Vergleichen und Feststellen
des Geldbestandes und des sonstigen Verbandsvermögens. Die
Prüfungen haben in unregelmäßigen Zeitabständen zu erfolgen,
sind mehrmals im Jahr durchzuführen und sollen zur finanziellen
Sicherheit des Verbandes beitragen. Nach jeder Kontrolle ist
dem Verbandsvorstand, oder in der Zeit zwischen den Sitzungen
des Vorstandes dem Präsidium, Bericht zu erstatten. Bei der
Hauptversammlung hat die Kontrolle einen Kontrollbericht zu
bringen und die Entlastung des Finanzreferenten und des
Vorstandes zu beantragen, wenn die finanzielle Gebarung in
Ordnung befunden wird. Neben den oben angeführten Tätigkeiten
hat die Kontrolle auch darauf zu achten, dass gefasste
Beschlüsse eingehalten und ausgeführt werden. Die
Kontrolltätigkeit muss von mindestens zwei Mitgliedern
durchgeführt werden.
11. Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf
bestehende Fachausschüsse/Kommissionen/Referate
aufzulösen. In diesem Fall scheidet der Obmann des aufgelösten
Fachausschusses/Kommission/Referat aus dem Vorstand
aus.
Die Auflösung eines bestehenden
Fachausschusses/Kommission/Referates bedarf der Bestätigung
durch die nächste Hauptversammlung.
§ 10 - Das Präsidium
1. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, den
Vizepräsidenten, dem Finanzreferenten und dem Schriftführer.
Auf Antrag des Präsidiums kann der Vorstand weitere
Vorstandsmitglieder mit Sitz- und Stimmrecht in das Präsidium
entsenden.
2. Das Präsidium ist bei Anwesenheit von mindestens der
Hälfte der Mitglieder beschlussfähig, wobei der Präsident oder
ein Vizepräsident anwesend sein muss. Es fasst seine Beschlüsse
mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
3. Das Präsidium besorgt die laufenden Angelegenheiten
des Vorstandes, soweit sie nicht ausdrücklich in die
Zuständigkeit der Hauptversammlung, des Vorstandes oder der
Fachausschüsse/Kommissionen/Referate fallen.
Das Präsidium ist berechtigt, nach seinem Ermessen
Funktionäre seinen Beratungen fallweise oder bis auf Widerruf
beizuziehen.
4. Dem Präsidium obliegt insbesondere die Einberufung und
die Vorbereitung der Tagesordnung der Vorstandssitzungen, die
Antragstellung zur Verleihung der Ehrenzeichen und die
Beschlussfassung in Personalangelegenheiten.
5. Die Beschlüsse des Präsidiums können vom Vorstand
aufgehoben werden. Alle stimmberechtigten Vorstandsmitglieder
sind von den Beschlüssen des Präsidiums durch Übermittlung des
Protokolls in Kenntnis zu setzen.
Wenn innerhalb von 14 Tagen nach Übermittlung des
Protokolls kein schriftlicher Einspruch kommt, gilt dies als
genehmigt.
6. Das Präsidium beschließt während der Zeit zwischen den
Vorstandssitzungen über alle dem Vorstand zugewiesenen
Angelegenheiten, ausgenommen sind Beschlüsse über Erwerb, die
Verpfändung oder Veräußerung unbeweglichen Vermögens, die
Aufnahme von Darlehen, langfristige Kapitalanlagen und den
Verzicht auf erworbene Rechte. Ausgenommen von der
Zuständigkeit des Präsidiums sind die Befugnisse lt. § 5 Abs.
3,
§ 21 und § 29.
7. Das Präsidium hat eine Vorstandssitzung innerhalb von
14 Tagen einzuberufen, wenn dies die Klassenobmännerkonferenz
(§ 12) verlangt.
§ 11 - Fachausschüsse/Kommissionen/Referate
1. Alle Fachausschüsse/Kommissionen/Referate unterstehen
dem Vorstand und in der Zeit zwischen dessen Sitzungen dem
Präsidium. Die Aufgaben werden durch eine gesonderte
Geschäftsordnung geregelt.
a) Jugend- und Schulsportausschuss
b) Ausschuss für Frauenfußball und Trendsportarten
c) Straf- und Beglaubigungsausschuss
d) Kontroll- und Meldeausschuss
e) Schiedsrichterausschuss
f) Referat für Marketing und Projekte
2. Die Zuständigkeit und der Aufgabenbereich sowie die
Zusammensetzung werden durch eine Geschäftsordnung geregelt,
welche durch den Vorstand bestimmt wird.
3. Das Präsidium ist berechtigt, eine Konferenz der
Obmänner der Fachausschüsse/Kommissionen/Referate oder aller
Mitglieder der Fachausschüsse/Kommissionen/Referate
einzuberufen. Den Vorsitz führt ein Mitglied des Präsidiums.
4. Jeder Fachausschuss/Kommission/Referat besteht aus
einem Vorsitzenden und den in der Geschäftsordnung festgelegten
und vom Vorstand einzusetzenden Mitgliedern, von denen eines
als Stellvertreter des Vorsitzenden einzusetzen ist.
5. Alle Beschlüsse der angeführten
Fachausschüsse/Kommissionen/Referate sind bei Anwesenheit von
mindestens der Hälfte der Mitglieder mit Stimmenmehrheit zu
fassen.
§ 12 - Klassenobmännerkonferenz
1. Die Klassenobmännerkonferenz setzt sich aus den
Klassenobmännern der Hauptklassen Wr. Stadtliga, der Oberligen,
der 1. Klassen, der 2. Klassen, der 3. Klassen sowie aus einem
Funktionär, der die Gebietsklassen C vertritt und zwei
Funktionären, die die Gebietsklassen D, E, F und G vertreten
und einem Funktionär, der die Wiener Frauenvereine vertritt,
zusammen. Den Vorsitz führt ein Mitglied des Präsidiums.
2. In seiner konstituierenden Sitzung wählt die Konferenz
einen stellvertretenden Obmann und einen Vertreter in den
Disziplinarausschuss des Schiedsrichterausschusses. Weiter ist
die Konferenz berechtigt, einen Vertreter in die Kontrolle zu
entsenden.
3. Der Klassenobmännerkonferenz obliegen:
a) die Vorschläge der Klasseneinteilung vor
Meisterschaftsbeginn
b) Erstattung eines Vorschlages an den Vorstand für den
Beginn und Termin der Meisterschaft für Kampfmannschaften mit
den notwendigen Durchführungsbestimmungen.
c) Koordinierung des Spielbetriebes
4. Die Leitung der nach § 2 der Meisterschaftsregeln des
ÖFB bestehenden Meisterschaftsklassen obliegt den
Klassenausschüssen, die für jede Klasse gesondert zu bilden
sind und dem Vorstand unterstehen.
5. Die Klassenausschüsse setzen sich aus je einem
Vertreter bzw. Ersatzvertreter jedes zur betreffenden
Meisterschaftsklasse gehörigen Vereines zusammen. Die
Nichtbeschickung der Klassenausschuss-Sitzung durch die Vereine
ist vom Klassenobmann dem Straf- und Beglaubigungsausschuss zu
melden, der dem Verein eine Geldstrafe auferlegen kann.
6. In der Konstituierenden Klassenausschuss-Sitzung sind
die jeweiligen Obmänner, Stellvertreter und Schriftführer zu
wählen, die den Klassenausschuss darstellen. Sollte aus den
Reihen der im Klassenausschuss vertretenen Vereine kein
Vertreter für den Klassenobmann gefunden werden, kann auch ein
Funktionär eines anderen dem WFV angehörenden Vereines, mit
Zustimmung des Vorstandes, als Klassenobmann gewählt werden.
Ausscheidende Mitglieder sind durch den gleichen
Wahlvorgang zu ersetzen.
7. Der Obmann oder dessen Stellvertreter hat die
Sitzungen des Klassenausschusses nach der allgemeinen
Geschäftsordnung des Verbandes zu leiten, der Schriftführer hat
die Protokolle zu führen und sie der Geschäftsstelle zur
Verlautbarung zu übermitteln.
8. Ein Funktionär kann nur in einer Klasse den Vorsitz
führen.
9. Zur Wahrung der Interessen sowie zur Überwachung der
sportlichen und wirtschaftlichen Verwaltung der einzelnen
Spielklassen dienen die Klassenausschüsse. Sie sind berechtigt,
die Angelegenheiten ihrer Klassen zu erledigen, soweit diese
nicht ausdrücklich in die Zuständigkeit des Vorstandes oder von
Fachausschüssen/Kommissionen/Referate fallen. Vor allem obliegt
ihnen die Entscheidung in Streitigkeiten wirtschaftlicher,
sportlicher und verwaltungstechnischer Natur zwischen Vereinen
ihrer Klasse.
10. Gegen Beschlüsse der Klassenausschüsse steht der
Protest nach § 13 an den Verband zu.
11. Die Namen der gewählten Funktionäre sind dem Vorstand
zur Bestätigung vorzulegen.
§ 13 - Proteste bzw. Rechtsmittel an den ÖFB
1. Gegen Entscheidungen aller
Fachausschüsse/Kommissionen/Referate (mit Ausnahme von
Subventionsangelegenheiten) steht den betroffenen oder
bestraften Verbandsangehörigen (§ 3 Abs. 5) das Protestrecht an
den Vorstand zu.
Das Verfahren richtet sich nach der Rechtspflegeordnung
des ÖFB.
2. Gegen die Entscheidungen des Vorstandes steht den
Verbandsangehörigen und den Verbandsvereinen ein Rechtsmittel
an den ÖFB zu, doch ist der ordentliche Rechtszug gegen einen
Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen, wenn er gleichlautend
mit dem Beschluss des Fachausschusses/Kommission/Referates ist.
Das Verfahren richtet sich nach der Rechtspflegeordnung des
ÖFB.
§ 14 - Wiederaufnahme eines Verfahrens
Die Wiederaufnahme eines Verfahrens kann nur durch jene
Instanz bewilligt werden, die den angefochtenen Beschluss
gefasst hat. Das Verfahren richtet sich nach der
Rechtspflegeordnung des ÖFB.
Für den Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens ist
eine Gebühr in der Höhe der
Protestgebühr zu entrichten, die auf jeden Fall zu
Gunsten des WFV verfällt.
§ 15 - Geschäftsstelle
1. Die administrativen Aufgaben des Verbandes werden von
der Geschäftsstelle wahrgenommen. Diese führt der Leiter der
Geschäftsstelle, der durch das Präsidium zu bestellen ist und
für seine Tätigkeit dem Präsidenten verantwortlich ist.
2. Das gesamte Personal des WFV ist dem Präsidenten bzw.
Leiter der Geschäftsstelle unterstellt.
3. Der Leiter der Geschäftsstelle kann vom Präsidium
bevollmächtigt werden, den Verband bei Behörden, Ämtern,
Sportverbänden usw. zu vertreten.
4. Er kann des Weiteren vom Präsidium bevollmächtigt
werden, den Verband nach außen zu vertreten, wobei diese
Vertretungsbefugnis insbesondere die laufenden Angelegenheiten
in administrativer und finanzieller Hinsicht umfasst.
§ 16 - Veröffentlichung der Beschlüsse
Alle Beschlüsse des Vorstandes und der
Fachausschüsse/Kommissionen/Referate sind in den offiziellen
Verbandsnachrichten oder der offiziellen Verbands-Homepage oder
im Intranet (Fußball Online) zu verlautbaren und mit dem Tage
der Veröffentlichung für sämtliche Mitglieder und
Verbandsangehörige nach § 3 verbindlich. Sie können auch per
Telefax oder Einschreibebrief wirksam zugestellt werden.
§ 17 - Ordentliche Hauptversammlung
1. Die ordentliche Hauptversammlung findet alle 4 Jahre
spätestens Ende April statt. Sie ist vom Vorstand 6 Wochen
vorher durch Verlautbarung in einem offiziellen Medium des
Verbandes einzuberufen.
2. Die ordentliche Hauptversammlung ist bei Anwesenheit
von mindestens der Hälfte der berechtigten Stimmen
beschlussfähig. Sollte die ordentliche Hauptversammlung zur
angesetzten Stunde nicht beschlussfähig sein, so findet eine
halbe Stunde später am gleichen Ort und mit derselben
Tagesordnung die Hauptversammlung statt. Sie ist unter allen
Umständen beschlussfähig; dies ist in der Einladung bekannt zu
geben.
3. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit,
insoweit die Satzungen kein anderes Stimmverhältnis
vorschreiben.
§ 18 - Befugnisse der ordentlichen Hauptversammlung
Diese sind:
1. Feststellung der anwesenden stimmberechtigten Personen
2. Beglaubigung der Mitschrift der letzten
Hauptversammlung
3. Genehmigung der vom Vorstand, von den
Fachausschüssen/Kommissionen/Referaten und vom Finanzreferenten
zu erstattenden Rechenschaftsberichte
4. Beschlussfassung über die Anträge der Rechnungsprüfer
nach deren Berichterstattung
5. Entlastung des Vorstandes
6. Satzungsänderungen
Anträge sind im Sinne des Abs. 9 einzubringen und
bedürfen zur Annahme der Mehrheit von zwei Drittel der
anwesenden Stimmen.
7. Vornahme der Wahlen:
a) des Vorstandes
b) der Obmänner der Fachausschüsse/Kommissionen/Referate
c) von Rechnungsprüfern (§ 9 Abs. 10)
Es entscheidet die einfache Mehrheit. Erreicht keiner der
vorgeschlagenen Kandidaten die einfache Mehrheit, so hat eine
Stichwahl stattzufinden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das
Los. Gewählt können alle Personen werden, die im Vollbesitz
ihrer bürgerlichen Ehrenrechte sind, auch wenn sie keinem
Verein angehören. Für die Punkte a und b wird gegebenenfalls
der § 21 Abs. 8 in Anwendung gebracht.
d) von neuen Ehrenpräsident(en) bzw. Ehrenmitgliedern
8. Bestätigung der jährlich von den Klassen in den
Vorstand zu entsendenden Klassenobmänner
9. Beschlussfassung über Anträge:
a) des Vorstandes
b) der Fachausschüsse/Kommissionen/Referate
c) der Verbandsvereine
d) der sonstigen Verbandsangehörigen.
Anträge müssen schriftlich mindestens drei Wochen vor der
Ordentlichen Hauptversammlung in der Geschäftsstelle des WFV
eingebracht und dem Vorstand zur Kenntnis gebracht werden und
spätestens zwei Wochen später im offiziellen Medium des
Verbandes verlautbart werden. Werden Anträge auf der
Hauptversammlung selbst gestellt, so können diese zur Debatte
und Beschlussfassung zugelassen werden, wenn sie vor Beginn der
Hauptversammlung dem Vorsitzenden schriftlich vorgelegt werden
und von zwei Drittel der stimmberechtigten Teilnehmer der
Versammlung unterstützt werden. Abänderungen können auch
während der Hauptversammlung zur Debatte und Beschlussfassung
zugelassen werden, wenn sie von zwei Drittel der
stimmberechtigten Teilnehmer der Versammlung unterstützt
werden.
10. Bestimmung der von den Verbandsangehörigen zu
leistenden Beiträge und sonstige Gebühren (§ 7).
§ 19 - Außerordentliche Hauptversammlung
1. Eine solche kann durch den Vorstand jederzeit, muss
aber von ihm binnen Monatsfrist einberufen werden, wenn
mindestens 1/10 der Mitglieder dies verlangt.
2. Die Frist der Einberufung einer außerordentlichen
Hauptversammlung und die Einbringung der Anträge sowie der
Tagesordnung und der Wirkungskreis sind gleich jener der
ordentlichen Hauptversammlung. Die Tagesordnung ist mit der
Einberufung bekannt zu geben.
§ 20 - Stimmrecht
1. In der Hauptversammlung haben die Mitglieder nach § 3
Abs. 2, der (die) Ehrenpräsident(en) und das (die)
Ehrenmitglied(er), außerdem die zuletzt amtierenden Mitglieder
des Vorstandes je eine Stimme.
2. Die Vereine haben ihren Vertreter schriftlich zu
bevollmächtigen. Diese Vollmacht muss vor der Hauptversammlung
in der Geschäftsstelle vorliegen. Die Vereine sind
verpflichtet, die Stimme durch ihren Vertreter persönlich
abzugeben.
Suspendierte oder ausgeschlossene Funktionäre haben zur
Hauptversammlung keinen Zutritt und können ihren Verein auch
nicht vertreten.
3. Der Vorstand hat das Recht, Personen mit beratender
Funktion an der Hauptversammlung teilnehmen zu lassen, auch
wenn diese keinem Verbandsverein angehören.
§ 21 - Ausschreibung einer Hauptversammlung
1. Der Vorstand hat gleichzeitig mit der Ausschreibung
einer Hauptversammlung einen Wahlausschuss einzusetzen, welcher
der Hauptversammlung verantwortlich ist.
2. In den Wahlausschuss ist je ein Vertreter, der die
Hauptklassen Wr. Stadtliga (vertritt auch die Vereine der
Regionalliga Ost), Oberliga A und B, die 1. Kl. A und B, die 2.
Kl. A und B und die 3. Kl. A vertritt, zu entsenden.
Die Vereine der Gebietsklassen haben 1 Vertreter für die
C-Klassen und je 1 Vertreter für die Klassen D, E, F und G
namhaft zu machen. Ein vom Vorstand entsandtes Mitglied führt
den Vorsitz ohne Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit gilt der
vorgeschlagene Kandidat als abgelehnt.
3. Aufgabe des Wahlausschusses ist die Ausarbeitung eines
Wahlvorschlages und die Auszählung der Stimmen, sowie dessen
Bekanntgabe an die Hauptversammlung.
4. Zum Wahlvorschlag des Präsidenten ist
Zweidrittelmehrheit im Wahlausschuss erforderlich.
5. Der Wahlvorschlag des Wahlausschusses muss 14 Tage vor
der Hauptversammlung im offiziellen Medium des WFV verlautbart
werden.
6. Dem Wahlausschuss obliegt es auch, spätestens sieben
Tage vor der Hauptversammlung einlaufende, gültige
Wahlvorschläge entgegenzunehmen und sie der Hauptversammlung
bekannt zu geben.
7. Beim Wahlausschuss einlaufende Wahlvorschläge sind nur
dann gültig, wenn sie von mindestens 25 Verbandsvereinen
unterschrieben sind, wobei die Unterzeichnung durch den Obmann
und Schriftführer, versehen mit der Vereinsstampiglie, zu
erfolgen hat.
Solche Wahlvorschläge sind spätestens drei Tage vor der
Hauptversammlung den
Verbandsvereinen zur Kenntnis zu bringen.
8. Falls für eine Funktion nur ein Vorschlag vorliegt, so
gilt dieser Funktionär ohne Wahlgang als gewählt. In der
Hauptversammlung können Bewerbungen und Vorschläge nur in dem
Fall erfolgen, wenn für eine Stelle kein Wahlvorschlag
vorliegt.
§ 22 - Ergänzungswahlen
1. Scheidet aus dem Vorstand oder aus einem
Fachausschuss/Kommission/Referat im Laufe der Funktionsperiode
ein gewählter Funktionär aus, so ist er mit denselben Rechten
und Pflichten vom Vorstand unter Berücksichtigung des
Vorschlagsrechtes, durch Zuwahl zu ersetzen.
2. Für den Vorstand gilt dieses Zuwahlrecht nur bis zum
Höchstausmaß der Hälfte der Vorstandsmitglieder. Scheidet mehr
als die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus, so ist sofort eine
außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, bei der auch
die Berufungen der durch Zuwahl in den Vorstand gelangten
Personen ihre Gültigkeit verlieren. Die Hauptversammlung hat
dann für alle diese Mandate Neuwahlen vorzunehmen.
§ 23 - Bestimmungen, die Mitglieder des Vorstandes und der
Fachausschüsse/Kommissionen/Referate betreffen
1. Die Funktionsdauer sämtlicher, von der
Hauptversammlung gewählten Funktionäre reicht von
Hauptversammlung zu Hauptversammlung, sofern nicht aus den in
diesen Statuten festgesetzten Fällen ihre Funktion endet (§ 5
Abs. 3, 4 und 6; § 9 Abs. 11; § 24 Abs. 2). Sollte ein
Klassenobmann bei der jährlichen Neuwahl im Klassenausschuss
nicht mehr gewählt werden, scheidet er aus dem Vorstand aus. An
seine Stelle tritt der neugewählte Obmann dieser Klasse in den
Vorstand ein.
2. Die gewählten Funktionäre nach § 12 Abs. 5 und 6
müssen Funktionäre von Verbandsvereinen sein. Alle übrigen
Funktionäre können, müssen jedoch nicht, Mitglieder von
Verbandsvereinen sein.
3. Wenn die Verbandsfunktionäre Mitglieder von
Verbandsvereinen sind und in einer Sitzung (außer
Klassenobmännersitzung) eine Angelegenheit zur Sprache kommt,
die ihren Verein betrifft, so haben sie während der Beratung
und Beschlussfassung das Verhandlungszimmer zu verlassen.
Verbandsfunktionäre dürfen ihren Verein vor den
Verbandsinstanzen nicht vertreten.
4. Sämtliche Funktionäre müssen das 18. Lebensjahr
vollendet haben. Sie sind verpflichtet, in jeder Hinsicht und
bei allen Gelegenheiten das Ansehen und die Interessen des
Wiener Fußball-Verbandes zu wahren. Verbandsfunktionäre, die
gegen diese Bestimmungen verstoßen, können vom Vorstand
bestraft und auch aus dem WFV ausgeschlossen werden.
§ 24 - Pflichten der Verbandsfunktionäre
1. Jedes Mitglied des Vorstandes oder eines
Fachausschusses/Kommission/Referates übernimmt durch die
Annahme der Wahl bzw. der Delegation die Verpflichtung, seiner
Funktion pünktlich und genau nachzukommen, regelmäßig die
Sitzungen zu besuchen und stets im Interesse des Verbandes zu
arbeiten.
2. Der Vorstand kann einen Funktionär, der dreimal der
Sitzung unentschuldigt fernblieb, seiner Funktion entheben.
Sofern nicht triftige Gründe entgegenstehen, kann die Enthebung
auch dann erfolgen, wenn der Funktionär länger als 3 Monate an
den Sitzungen nicht teilnimmt. In diesen Fällen oder wenn ein
Mitglied des Vorstandes bzw. eines
Fachausschusses/Kommission/Referates aus anderen Gründen aus
seiner Funktion scheidet, sind die Bestimmungen des § 22
anzuwenden.
§ 25 - Auflösung
1. Die freiwillige Auflösung des Verbandes kann nur auf
einer hiezu einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung mit
Vierfünftelmehrheit beschlossen werden.
2. Das Vermögen des WFV fließt im Falle seiner Auflösung
oder bei Wegfall des bisher begünstigten Vereinszweckes der
Gemeinde Wien für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu.
§ 26 - Zuständigkeitsstreitigkeiten
Alle Streitigkeiten, die sich durch Zuständigkeitsfragen
zwischen Fachausschüssen ergeben, sind endgültig durch den
Vorstand zu entscheiden.
§ 27 - Schiedsgericht
Über alle aus den Verbandsverhältnissen entstehenden
Streitigkeiten zwischen Verbandsangehörigen ist, wenn zur
Erledigung kein Fachausschuss/Kommission/Referat besteht, mit
einfacher Mehrheit unanfechtbar durch ein Schiedsgericht zu
entscheiden.
Das Schiedsgericht besteht aus je zwei von den
Streitteilen zu wählenden Mitgliedern. Diese müssen sich auf
ein fünftes Mitglied als Vorsitzenden einigen. Im Falle der
Nichteinigung entscheidet das Los. Alle Mitglieder des
Schiedsgerichtes müssen im Zeitpunkt ihrer Nominierung
Verbandsfunktionäre sein.
§ 28 - Gleichstellung von Mann und Frau
Die in den Statuten verwendete männliche Form von
Personen gilt auch für Frauen.
§ 29
In allen Fällen, die in den Statuten nicht vorgesehen
sind, entscheidet der Vorstand im Sinne der Statuten. Dem
Vorstand steht die authentische Auslegung der Statuten zu.
Der §11 Fachausschüsse/Kommissionen/Referate tritt erst
mit der Ordentlichen Hauptversammlung am 9.4.2011 in Kraft.
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