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Statuten des Wiener Fußball-Verbandes

in der Fassung des Beschlusses der außerordentlichen Hauptversammlung vom 8.9.2010


 
§ 1- Name, Sitz, Zweck und Verwaltungsbereich
 
1. Der Wiener Fußball-Verband (in weiterer Folge kurz WFV genannt) ist die politisch und religiös neutrale, gemeinnützige Vereinigung der Fußballvereine des Bundeslandes Wien und hat seinen Sitz in Wien. Der WFV ist ordentliches Mitglied des Österreichischen Fußball-Bundes (ÖFB) und dessen Satzungen unterstellt.

2. Der WFV ist nicht auf Gewinn gerichtet und in allen Belangen gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung. Er bezweckt die Förderung des Fußballsportes in Wien.

§ 2 - Mittel zur Erreichung des Verbandszweckes


1. Als ideelle Mittel dienen:
a) Regelung und Überwachung der Veranstaltungen von Verbandsspielen und Verbandswettbewerben
b) Überwachung der Veranstaltungen der Verbandsvereine
c) Unterstützung der Verbandsvereine durch Zuwendungen sportlicher und finanzieller Natur
d) Veröffentlichungen in den Massenmedien
e) Veranstaltungen von sportlichen und geselligen Zusammenkünften
f) Vertretung der Interessen seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit
g) Führung einer Sportschule
h) Führung eines Landesausbildungszentrums (LAZ)
i) Förderung des Nachwuchsfußballs
j) Herausgabe von Print- bzw. elektronischen Medien
k) Errichtung und Betrieb von Sportstätten
l) Beteiligung an Unternehmen
 
2. Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:
a) Beitrittsgebühren, Jahresbeiträge und besondere Abgaben der Verbandsvereine (§ 7, Abs. 1)
b) Erträgnisse von Verbandsveranstaltungen
c) Einhebung von Geldstrafen, die über Verbandsangehörige verhängt werden
d) Spenden und sonstige Zuwendungen
e) Subventionen aus Bundes-Sportförderungsmitteln
f) Subventionen aus Mitteln der Stadt Wien
g) Führung oder Verpachtung von Betrieben des Gast- und Schankgewerbes
h) Führung einer Sportschule
i) Verwaltung und Vermietung von Verbandssportanlagen
j) Verkauf von Werbeeinschaltungen in Print- und elektronischen Medien
k) Verkauf von Drucksorten, Handbüchern, anderen Druckwerken und Werbeartikel
l) Sponsoring und Werbung jeglicher Art (inklusive Bandenwerbung) 
m) Erteilung von Unterricht, Abhaltung von Kursen
n) Zinserträge, Darlehen und Wertpapiere
o) Beteiligung an Unternehmen
 
§ 3 - Mitgliedschaft
 
1. Der WFV hat ordentliche Mitglieder, Ehrenpräsidenten, Ehrenmitglieder und Verbandsangehörige.

2. Ordentliche Mitglieder sind die Verbandsvereine. Politische oder konfessionelle Betätigung eines Vereines ist kein Hindernis seiner Mitgliedschaft. Die Zugehörigkeit zu einem anderen Sportverband ist zulässig, sofern dessen Tendenzen den Bestrebungen des WFV nicht widersprechen. Der Fußballsportbetrieb darf jedoch nur im Rahmen des WFV bzw. der Bundesliga (BL) durchgeführt werden.

3. Mitglieder des Verbandes können nur Vereine sein, die Fußballsport betreiben, ihren Sitz und ihre Sportanlage in Wien haben (Ausnahmen kann der Vorstand des WFV erteilen) und in ihren Satzungen eine Bestimmung folgenden Inhaltes haben:
"Das aktive und passive Wahlrecht von Vereinsmitgliedern, die Nichtamateure im Sinne des Regulativs des ÖFB sind, ruht für die Zeit dieses Vertragsverhältnisses. Gleiches gilt für Mitglieder des Vereines, die zum Verein in einem Dienstverhältnis stehen."
Vereine, die ihren Sitz nicht in Wien haben, können nur Mitglieder des WFV werden, wenn die Zustimmung ihres zuständigen Landesverbandes vorliegt.
Ein späterer Übertritt zu einem anderen LV ist erst nach Zustimmung beider LV möglich, wobei die in den letzten beiden Jahren getätigten Subventionen vom Verein an die subventionsgebende Stelle nach Aufforderung zurückzuzahlen sind.

4. Zu Ehrenpräsidenten und Ehrenmitgliedern können von der Hauptversammlung Personen gewählt werden, die sich um den Fußballsport in Wien oder um den WFV besondere Verdienste erworben haben.

5. Verbandsangehörige sind:
a) die Mitglieder des Vorstandes, Mitglieder der Fach- und Klassenausschüsse sowie die Rechnungsprüfer
b) die Verbandsschiedsrichter
c) die beim Verband gemeldeten Spieler und Funktionäre ordentlicher Mitglieder nach
Abs. 2.
Diese können über Antrag eines Fachausschusses/Kommission/Referates vom Verbandsvorstand bis zur endgültigen Entscheidung eines anhängigen Verfahrens suspendiert werden.

§ 4 - Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern
 
1. Die Neuaufnahme von Verbandsvereinen erfolgt durch den Vorstand bzw. das Präsidium mit Zweidrittelmehrheit.

2. Außer den im § 3 Abs. 2 und 3 genannten Bedingungen ist zur Aufnahme erforderlich:
a) Vorlage der an die Vereinsbehörde gerichteten Errichtungsanzeige und der Statuten, die den Verbandssatzungen nicht widersprechen dürfen. Sie haben die Bestimmung zu enthalten, dass der Verein auf  gemeinnütziger Basis von einem gewählten Vorstand ehrenamtlich geführt wird sowie einen Vereinsregisterauszug.
b) Widmung des Vereinsvermögens für einen genau bezeichneten gemeinnützigen Zweck im Falle der Vereinsauflösung
c) die Bekanntgabe des Vereinsvorstandes
d) Nachweis einer geeigneten Sportanlage in Eigentum oder Miete und der Ausrüstung für mindestens zwei Mannschaften. Das Erfordernis einer Sportanlage kann für Vereine, die ausschließlich Futsal spielen, entfallen.
e) die namentliche Bekanntgabe der für die Meisterschaft erforderlichen Spieler (mindestens 15).
f) Erlag der Beitrittsgebühr

3. Vereine, deren Aufnahme vom Vorstand bzw. Präsidium abgelehnt wurde, haben das Recht auf Berufung an die nächste Hauptversammlung, die über die Aufnahme mit Zweidrittelmehrheit entscheidet.

4. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Anerkennung der Satzungen und Beschlüsse des ÖFB und des WFV und der von allen satzungsmäßigen Instanzen gefassten Beschlüsse.
 
§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft von ordentlichen Mitgliedern
 
1. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Auflösung des Vereines
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Ausschluss

2. Der Austritt aus dem Verband kann jederzeit erfolgen und muss dem Vorstand eingeschrieben bekannt gegeben werden.

3. Der Vorstand kann sowohl ordentliche Mitglieder, als auch Verbandsangehörige aus wichtigen Gründen ausschließen, besonders wenn diese wiederholt gegen die Statuten verstoßen, die Verbandsbeschlüsse missachten, das Ansehen oder die Interessen des Verbandes schädigen oder sich sonst unehrenhaft verhalten.

4. Über den Ausschluss ordentlicher Mitglieder, als auch von Verbandsangehörigen nach
§ 3 Abs. 5 entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Die Berufung an den Vorstand des ÖFB hat in einem solchen Fall aufschiebende Wirkung, doch bleibt der betreffende Ausgeschlossene bis zur Entscheidung suspendiert.

5. Austritt bzw. Ausschluss entheben die betroffenen Vereine nicht von den während ihrer Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten, heben aber jeden Anspruch auf die Vorteile der Mitgliedschaft auf.

6. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 3 genannten Gründen von der Hauptversammlung über Antrag des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden.
 
§ 6 - Rechte und Pflichten von ordentlichen Mitgliedern
 
1. Teilnahme an der vom Verband ausgeschriebenen Klassenmeisterschaft

2. Weiters haben die Vereine das Recht auf Teilnahme  an der Hauptversammlung des WFV mit Sitz und Stimme.

3. Ordentliche Mitglieder sind verpflichtet, die Satzungen, Beschlüsse und Bestimmungen des ÖFB und des WFV, sowie der von den satzungsgemäßen Instanzen gefassten Beschlüsse zu respektieren und für die Einhaltung derselben durch ihre Mitglieder Sorge zu tragen.

4. Weiters sind die ordentlichen Mitglieder verpflichtet, dem WFV und dem ÖFB für die Veranstaltung von Verbands- und Bundesspielen, sowie den Trainingsspielen über Anforderung ihre Spieler kostenlos zur Verfügung zu stellen und diese rechtzeitig von der Einberufung zu verständigen.

5. Führung von Nachwuchsmannschaften, wenn eine klassenmäßige Verpflichtung dazu besteht.

6. Darüber hinaus sind sie zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträgen, Abgaben und vorgeschriebene Gebühren verpflichtet.

7. Jede Verletzung dieser Pflichten kann vom Verbandsvorstand durch Abmahnung, Erteilung einer Rüge und Sperre geahndet werden.

8. Vereine, die nach rechtskräftiger Sperre länger als drei Monate mit der Bezahlung der Verbindlichkeiten im Rückstand sind, können vom Vorstand ausgeschlossen werden.

9. Nach Aufforderung des Vorstandes des WFV ist Einsicht in die Geschäftsbücher zu gewähren.

10. Die Vereine sind verpflichtet, Änderungen im Vorstand und in den Statuten dem WFV unverzüglich zu melden.
 
§ 7 - Beiträge
 
1. Die Beiträge der Verbandsvereine und sonstige Abgaben und Gebühren werden von der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit - in der Zeit zwischen den Hauptversammlungen vom Vorstand mit Zweidrittelmehrheit - festgesetzt.

2. Die Beiträge der Verbandsvereine sind innerhalb von 14 Tagen nach Verlautbarung im offiziellen Medium des WFV bzw. einer separaten Verständigung zu entrichten. Von den anderen finanziellen Verbindlichkeiten sind Wettspielabgaben drei Tage nach der Veranstaltung, alle anderen  Abgaben 14 Tage nach Verlautbarung im offiziellen Medium des WFV bzw. einer separaten Verständigung fällig. In Ansehung aller Verbindlichkeiten sind säumige Verbandsmitglieder im offiziellen Medium des WFV unter Androhung der Suspens zu mahnen ihre Verbindlichkeiten, welcher Art immer, innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu erfüllen. Die Nichteinhaltung dieser Frist hat die angedrohte Suspens zur Folge. In beiden Fällen erfolgt die Beschlussfassung durch das Präsidium, sie erlischt jedoch mit dem Tag der Zahlung.

3. Alle Verbindlichkeiten der Verbandsvereine sind zahlbar und klagbar in Wien. 

§ 8 - Leitung des Verbandes
 
Leitungsorgane des Verbandes sind:
a) die Hauptversammlung
b) der Vorstand
c) das Präsidium
d) die Klassenobmännerkonferenz
e) die Fachausschüsse/Kommissionen/Referate
 
§ 9 - Der Vorstand
 
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus einem Präsidenten, den Vizepräsidenten, dem Finanzreferenten, dessen Stellvertreter, dem Schriftführer, dessen Stellvertreter, dem juridischen Beirat, dem Vorsitzenden des Protestkomitees, den Obmännern der Klassenobmännerkonferenz und der Fachausschüsse/Kommissionen/Referate (gem.      §§ 11 und 12), wobei die Vereine der Regionalliga Ost von einem Wiener Funktionär in der Paritätischen Kommission vertreten werden, alle mit Sitz- und Stimmrecht.
Der Vorstand ist berechtigt, weitere Mitglieder zu kooptieren, diese haben jedoch kein Stimmrecht. Der Vorstand hat auch das Recht, weitere Personen, jedoch nur mit beratender Stimme, an seinen Sitzungen teilnehmen zu lassen.
Von ein und demselben Verbandsverein darf nur ein Funktionär dem Vorstand angehören.
Die Obmänner der Klassenobmännerkonferenz bzw. Fachausschüsse/Kommissionen/Referate können sich in der Vorstandssitzung von ihren gewählten Stellvertretern vertreten lassen, wobei diese dann ebenfalls stimmberechtigt sind.
Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, wobei der Präsident oder ein Vizepräsident anwesend sein muss. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
Eine Ausnahme davon bilden die Beschlüsse in § 7 Abs. 1, bei welchen eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist.

2. Der Vorstand hat über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, soweit diese nicht den anderen Leitungsorganen vorbehalten sind, zu entscheiden.
Der Erwerb, die Verpfändung und die Veräußerung unbeweglichen Vermögens, sowie die Aufnahme von Darlehen, langfristigen Kapitalanlagen, Verzicht auf erworbene Rechte als auch Beschlüsse, aus denen für den WFV erhebliche
vermögensrechtliche Belastungen entstehen könnten, sind lediglich dem Vorstand vorbehalten, soweit nicht im Einzelnen darüber die Hauptversammlung zu entscheiden hat.

3. Der Vorstand hat in seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte die Mitglieder (ausgenommen den Vorsitzenden lt. § 9 Abs. 1) des Protestkomitees einzusetzen. Dieses besteht aus 2 Mitgliedern, die dem Vorstand angehören, wobei 1 Mitglied als Stellvertreter des Vorsitzenden einzusetzen ist und weiteren 2 Ersatzmitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören müssen.
Das Protestkomitee entscheidet im Namen des Vorstandes.
Das Protestkomitee ist berechtigt ein Urteil eines Fachausschusses/Kommission/Referates von Amtswegen aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung zurückzuverweisen.
In dieser konstituierenden Sitzung sind auch die Vorschläge der Vorsitzenden der Fachausschüsse/Kommissionen/Referate bezüglich deren Zusammensetzung lt. Geschäftsordnung zu beschließen. 


4. Der Vorstand setzt in seiner konstituierenden Sitzung zwei Referenten für die Behandlung von Gnadenanträgen aus seiner Mitte ein.
Die Bearbeitung von Gnadenanträgen erfolgt durch beide Referenten, wobei ein Referent als Sprecher im Verbandsvorstand den Inhalt der Anträge mit einer dementsprechenden Empfehlung zum Vortrag bringt und der andere Referent als Ersatzsprecher gilt. Die mit dem Antrag gleichzeitig einzuzahlende Gnadengebühr verfällt zu  Gunsten des WFV.

5. Der Vorstand überwacht die Einhaltung der Satzungen und Beschlüsse sowie die Tätigkeit der Fachausschüsse/Kommissionen/Referate, für deren ständige Funktionsfähigkeit er zu sorgen hat. Die Fachausschüsse/Kommissionen/Referate haben ihre Protokolle dem Präsidium vorzulegen.
Der Vorstand, in der Zeit zwischen seinen Sitzungen das Präsidium, ist berechtigt, Beschlüsse der Fachausschüsse/Kommissionen/Referate jederzeit aufzuheben und das Gnadenrecht auszuüben. Die Vorstandssitzungen müssen mindestens viermal jährlich stattfinden. Eine Vorstandssitzung ist auch dann einzuberufen, wenn ein diesbezüglicher Beschluss der Klassenobmännerkonferenz vorliegt. Diese Sitzung hat binnen 14 Tagen nach Kenntnisnahme durch das Präsidium stattzufinden (§ 10 Abs. 7).

6. Der Präsident leitet die Geschäfte des Verbandes, vertritt diesen nach außen hin und führt in den Sitzungen des Vorstandes, des Präsidiums und in der Hauptversammlung den Vorsitz. Bei Verhinderung des Präsidenten tritt ein Vizepräsident in dessen Rechte. Expräsidio-Entscheidungen können nur vom Präsidenten getroffen werden. Gnadenfälle sind von Expräsidio-Entscheidungen ausgenommen. Die vom Präsidenten getroffenen Verfügungen sind dem Vorstand, in der Zeit zwischen dessen Sitzungen dem Präsidium, in seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen. Urkunden sind vom Präsidenten oder in dessen Abwesenheit von einem Vizepräsidenten und dem Schriftführer, dessen Stellvertreter oder dem Leiter der Geschäftsstelle zu zeichnen. Die Bestimmungen des      § 15 bleiben unverändert.

7. Dem Finanzreferenten obliegt die Ordnung der finanziellen Angelegenheiten und die Errechnung aller dem Verband gebührenden Abgaben und Antragstellung an den Vorstand bezüglich Suspensverhängung über jene Vereine, die mit ihren Zahlungen im Rückstand sind.
In finanziellen Angelegenheiten ist er zusätzlich zu den in Pkt. 6 angeführten Personen nach außen zeichnungsberechtigt.

8. Dem Schriftführer obliegt die Führung und Fertigung der Protokolle.

9. Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über die Entsendung von Angehörigen in andere sportliche Körperschaften.

10. Die Kontrolle überprüft die finanzielle und wirtschaftliche Gebarung. Sie besteht aus einem Obmann und einem Beisitzer, die vom Wahlausschuss vorzuschlagen und von der Hauptversammlung zu wählen sind.
Die Klassenobmännerkonferenz (§ 12) ist berechtigt, aus ihrer Mitte einen Funktionär in die Kontrolle zu entsenden.
Die wesentliche Aufgabe der Kontrolle besteht in der Prüfung von Büchern und Belegen, Vergleichen und Feststellen des Geldbestandes und des sonstigen Verbandsvermögens. Die Prüfungen haben in unregelmäßigen Zeitabständen zu erfolgen, sind mehrmals im Jahr durchzuführen und sollen zur finanziellen Sicherheit des Verbandes beitragen. Nach jeder Kontrolle ist dem Verbandsvorstand, oder in der Zeit zwischen den Sitzungen des Vorstandes dem Präsidium, Bericht zu erstatten. Bei der Hauptversammlung hat die Kontrolle einen Kontrollbericht zu bringen und die Entlastung des Finanzreferenten und des Vorstandes zu beantragen, wenn die finanzielle Gebarung in Ordnung befunden wird. Neben den oben angeführten Tätigkeiten hat die Kontrolle auch darauf zu achten, dass gefasste Beschlüsse eingehalten und ausgeführt werden. Die Kontrolltätigkeit muss von mindestens zwei Mitgliedern durchgeführt werden.

11. Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf bestehende  Fachausschüsse/Kommissionen/Referate aufzulösen. In diesem Fall scheidet der Obmann des aufgelösten Fachausschusses/Kommission/Referat  aus dem Vorstand aus. 
Die Auflösung eines bestehenden Fachausschusses/Kommission/Referates bedarf der Bestätigung durch die nächste Hauptversammlung.
 
§ 10 - Das Präsidium
 
1. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten, dem Finanzreferenten und dem Schriftführer.
Auf Antrag des Präsidiums kann der Vorstand weitere Vorstandsmitglieder mit Sitz- und Stimmrecht in das Präsidium entsenden.

2. Das Präsidium ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig, wobei der Präsident oder ein Vizepräsident anwesend sein muss. Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.  
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

3. Das Präsidium besorgt die laufenden Angelegenheiten des Vorstandes, soweit sie nicht ausdrücklich in die Zuständigkeit der Hauptversammlung, des Vorstandes oder der Fachausschüsse/Kommissionen/Referate fallen. 
Das Präsidium ist berechtigt, nach seinem Ermessen Funktionäre seinen Beratungen fallweise oder bis auf Widerruf beizuziehen.

4. Dem Präsidium obliegt insbesondere die Einberufung und die Vorbereitung der Tagesordnung der Vorstandssitzungen, die Antragstellung zur Verleihung der Ehrenzeichen und die Beschlussfassung in Personalangelegenheiten.

5. Die Beschlüsse des Präsidiums können vom Vorstand aufgehoben werden. Alle stimmberechtigten Vorstandsmitglieder sind von den Beschlüssen des Präsidiums durch Übermittlung des Protokolls in Kenntnis zu setzen.
Wenn innerhalb von 14 Tagen nach Übermittlung des Protokolls kein schriftlicher Einspruch kommt, gilt dies als genehmigt.

6. Das Präsidium beschließt während der Zeit zwischen den Vorstandssitzungen über alle dem Vorstand zugewiesenen Angelegenheiten, ausgenommen sind Beschlüsse über Erwerb, die Verpfändung oder Veräußerung unbeweglichen Vermögens, die Aufnahme von Darlehen, langfristige Kapitalanlagen und den Verzicht auf erworbene Rechte. Ausgenommen von der Zuständigkeit des Präsidiums sind die Befugnisse lt. § 5 Abs. 3,
§ 21 und § 29.

7. Das Präsidium hat eine Vorstandssitzung innerhalb von 14 Tagen einzuberufen, wenn dies die Klassenobmännerkonferenz (§ 12) verlangt.
 
§ 11 - Fachausschüsse/Kommissionen/Referate
 
1. Alle Fachausschüsse/Kommissionen/Referate unterstehen dem Vorstand und in der Zeit zwischen dessen Sitzungen dem Präsidium. Die Aufgaben werden durch eine gesonderte Geschäftsordnung geregelt.

a) Jugend- und Schulsportausschuss
b) Ausschuss für Frauenfußball und Trendsportarten
c) Straf- und Beglaubigungsausschuss
d) Kontroll- und Meldeausschuss
e) Schiedsrichterausschuss
f) Referat für Marketing und Projekte

2. Die Zuständigkeit und der Aufgabenbereich sowie die Zusammensetzung werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, welche durch den Vorstand bestimmt wird.

3. Das Präsidium ist berechtigt, eine Konferenz der Obmänner der Fachausschüsse/Kommissionen/Referate oder aller Mitglieder der Fachausschüsse/Kommissionen/Referate einzuberufen. Den Vorsitz führt ein Mitglied des Präsidiums.

4. Jeder Fachausschuss/Kommission/Referat besteht aus einem Vorsitzenden und den in der Geschäftsordnung festgelegten und vom Vorstand einzusetzenden Mitgliedern, von denen eines als Stellvertreter des Vorsitzenden einzusetzen ist.

5. Alle Beschlüsse der angeführten Fachausschüsse/Kommissionen/Referate sind bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit Stimmenmehrheit zu fassen.
 
§ 12 - Klassenobmännerkonferenz
 
1. Die Klassenobmännerkonferenz setzt sich aus den Klassenobmännern der Hauptklassen Wr. Stadtliga, der Oberligen, der 1. Klassen, der 2. Klassen, der 3. Klassen sowie aus einem Funktionär, der die Gebietsklassen C vertritt und zwei Funktionären, die die Gebietsklassen D, E, F und G vertreten und einem Funktionär, der die Wiener Frauenvereine vertritt, zusammen. Den Vorsitz führt ein Mitglied des Präsidiums.

2. In seiner konstituierenden Sitzung wählt die Konferenz einen stellvertretenden Obmann und einen Vertreter in den Disziplinarausschuss des Schiedsrichterausschusses. Weiter ist die Konferenz berechtigt, einen Vertreter in die Kontrolle zu entsenden.

3. Der Klassenobmännerkonferenz obliegen:
a) die Vorschläge der Klasseneinteilung vor Meisterschaftsbeginn
b) Erstattung eines Vorschlages an den Vorstand für den Beginn und Termin der Meisterschaft für Kampfmannschaften mit den notwendigen Durchführungsbestimmungen.
c)  Koordinierung des Spielbetriebes

4. Die Leitung der nach § 2 der Meisterschaftsregeln des ÖFB bestehenden Meisterschaftsklassen obliegt den Klassenausschüssen, die für jede Klasse gesondert zu bilden sind und dem Vorstand unterstehen.

5. Die Klassenausschüsse setzen sich aus je einem Vertreter bzw. Ersatzvertreter jedes zur betreffenden Meisterschaftsklasse gehörigen Vereines zusammen. Die Nichtbeschickung der Klassenausschuss-Sitzung durch die Vereine ist vom Klassenobmann dem Straf- und Beglaubigungsausschuss zu melden, der dem Verein eine Geldstrafe auferlegen kann.

6. In der Konstituierenden Klassenausschuss-Sitzung sind die jeweiligen Obmänner, Stellvertreter und Schriftführer zu wählen, die den Klassenausschuss darstellen. Sollte aus den Reihen der im Klassenausschuss vertretenen Vereine kein Vertreter für den Klassenobmann gefunden werden, kann auch ein Funktionär eines anderen dem WFV angehörenden Vereines, mit Zustimmung des Vorstandes, als Klassenobmann gewählt werden.
Ausscheidende Mitglieder sind durch den gleichen Wahlvorgang zu ersetzen.

7. Der Obmann oder dessen Stellvertreter hat die Sitzungen des Klassenausschusses nach der allgemeinen Geschäftsordnung des Verbandes zu leiten, der Schriftführer hat die Protokolle zu führen und sie der Geschäftsstelle zur Verlautbarung zu übermitteln.

8. Ein Funktionär kann nur in einer Klasse den Vorsitz führen.

9. Zur Wahrung der Interessen sowie zur Überwachung der sportlichen und wirtschaftlichen Verwaltung der einzelnen Spielklassen dienen die Klassenausschüsse. Sie sind berechtigt, die Angelegenheiten ihrer Klassen zu erledigen, soweit diese nicht ausdrücklich in die Zuständigkeit des Vorstandes oder von Fachausschüssen/Kommissionen/Referate fallen. Vor allem obliegt ihnen die Entscheidung in Streitigkeiten wirtschaftlicher, sportlicher und verwaltungstechnischer Natur zwischen Vereinen ihrer Klasse.

10. Gegen Beschlüsse der Klassenausschüsse steht der Protest nach § 13 an den Verband zu.

11. Die Namen der gewählten Funktionäre sind dem Vorstand zur Bestätigung vorzulegen.
 
§ 13 - Proteste bzw. Rechtsmittel an den ÖFB
 
1. Gegen Entscheidungen aller Fachausschüsse/Kommissionen/Referate (mit Ausnahme von Subventionsangelegenheiten) steht den betroffenen oder bestraften Verbandsangehörigen (§ 3 Abs. 5) das Protestrecht an den Vorstand zu.
Das Verfahren richtet sich nach der Rechtspflegeordnung des ÖFB.

2. Gegen die Entscheidungen des Vorstandes steht den Verbandsangehörigen und den Verbandsvereinen ein Rechtsmittel an den ÖFB zu, doch ist der ordentliche Rechtszug gegen einen Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen, wenn er gleichlautend mit dem Beschluss des Fachausschusses/Kommission/Referates ist. Das Verfahren richtet sich nach der Rechtspflegeordnung des ÖFB. 
 
§ 14 - Wiederaufnahme eines Verfahrens
 
Die Wiederaufnahme eines Verfahrens kann nur durch jene Instanz bewilligt werden, die den angefochtenen Beschluss gefasst hat. Das Verfahren richtet sich nach der Rechtspflegeordnung des ÖFB.

Für den Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens ist eine Gebühr in der Höhe der
Protestgebühr zu entrichten, die auf jeden Fall zu Gunsten des WFV verfällt.
 
§ 15 - Geschäftsstelle
 
1. Die administrativen Aufgaben des Verbandes werden von der Geschäftsstelle wahrgenommen. Diese führt der Leiter der Geschäftsstelle, der durch das Präsidium zu bestellen ist und für seine Tätigkeit dem Präsidenten verantwortlich ist.

2. Das gesamte Personal des WFV ist dem Präsidenten bzw. Leiter der Geschäftsstelle unterstellt.

3. Der Leiter der Geschäftsstelle kann vom Präsidium bevollmächtigt werden, den Verband bei Behörden, Ämtern, Sportverbänden usw. zu vertreten.

4. Er kann des Weiteren vom Präsidium bevollmächtigt werden, den Verband nach außen zu vertreten, wobei diese Vertretungsbefugnis insbesondere die laufenden Angelegenheiten in administrativer und finanzieller Hinsicht umfasst.
 
§ 16 - Veröffentlichung der Beschlüsse
 
Alle Beschlüsse des Vorstandes und der Fachausschüsse/Kommissionen/Referate sind in den offiziellen Verbandsnachrichten oder der offiziellen Verbands-Homepage oder im Intranet (Fußball Online) zu verlautbaren und mit dem Tage der Veröffentlichung für sämtliche Mitglieder und Verbandsangehörige nach § 3 verbindlich. Sie können auch per Telefax oder Einschreibebrief wirksam zugestellt werden.
 
§ 17 - Ordentliche Hauptversammlung
 
1. Die ordentliche Hauptversammlung findet alle 4 Jahre spätestens Ende April statt. Sie ist vom Vorstand 6 Wochen vorher durch Verlautbarung in einem offiziellen Medium des Verbandes einzuberufen. 

2. Die ordentliche Hauptversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der berechtigten Stimmen beschlussfähig. Sollte die ordentliche Hauptversammlung zur angesetzten Stunde nicht beschlussfähig sein, so findet eine halbe Stunde später am gleichen Ort und mit derselben Tagesordnung die Hauptversammlung statt. Sie ist unter allen Umständen beschlussfähig; dies ist in der Einladung bekannt zu geben.

3. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit, insoweit die Satzungen kein anderes Stimmverhältnis vorschreiben.

§ 18 - Befugnisse der ordentlichen Hauptversammlung
 
Diese sind:
1. Feststellung der anwesenden stimmberechtigten Personen
2. Beglaubigung der Mitschrift der letzten Hauptversammlung
3. Genehmigung der vom Vorstand, von den Fachausschüssen/Kommissionen/Referaten und vom Finanzreferenten zu erstattenden Rechenschaftsberichte
4. Beschlussfassung über die Anträge der Rechnungsprüfer nach deren Berichterstattung
5. Entlastung des Vorstandes
6. Satzungsänderungen
Anträge sind im Sinne des Abs. 9 einzubringen und bedürfen zur Annahme der Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmen.
7. Vornahme der Wahlen:
a) des Vorstandes
b) der Obmänner der Fachausschüsse/Kommissionen/Referate
c) von Rechnungsprüfern (§ 9 Abs. 10)
Es entscheidet die einfache Mehrheit. Erreicht keiner der vorgeschlagenen Kandidaten die einfache Mehrheit, so hat eine Stichwahl stattzufinden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Gewählt können alle Personen werden, die im Vollbesitz ihrer bürgerlichen Ehrenrechte sind, auch wenn sie keinem Verein angehören. Für die Punkte a und b wird gegebenenfalls der § 21 Abs. 8 in Anwendung gebracht.
d) von neuen Ehrenpräsident(en) bzw. Ehrenmitgliedern
8. Bestätigung der jährlich von den Klassen in den Vorstand zu entsendenden Klassenobmänner
9. Beschlussfassung über Anträge:
a) des Vorstandes
b) der Fachausschüsse/Kommissionen/Referate
c) der Verbandsvereine
d) der sonstigen Verbandsangehörigen.
Anträge müssen schriftlich mindestens drei Wochen vor der Ordentlichen Hauptversammlung in der Geschäftsstelle des WFV eingebracht und dem Vorstand zur Kenntnis gebracht werden und spätestens zwei Wochen später im offiziellen Medium des Verbandes verlautbart werden. Werden Anträge auf der Hauptversammlung selbst gestellt, so können diese zur Debatte und Beschlussfassung zugelassen werden, wenn sie vor Beginn der Hauptversammlung dem Vorsitzenden schriftlich vorgelegt werden und von zwei Drittel der stimmberechtigten Teilnehmer der Versammlung unterstützt werden. Abänderungen können auch während der Hauptversammlung zur Debatte und Beschlussfassung zugelassen werden, wenn sie von zwei Drittel der stimmberechtigten Teilnehmer der Versammlung unterstützt werden.
10. Bestimmung der von den Verbandsangehörigen zu leistenden Beiträge und sonstige Gebühren (§ 7).
 
§ 19 - Außerordentliche Hauptversammlung
 
1. Eine solche kann durch den Vorstand jederzeit, muss aber von ihm binnen Monatsfrist einberufen werden, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies verlangt.

2. Die Frist der Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung und die Einbringung der Anträge sowie der Tagesordnung und der Wirkungskreis sind gleich jener der ordentlichen Hauptversammlung. Die Tagesordnung ist mit der Einberufung bekannt zu geben.
 
§ 20 - Stimmrecht
 
1. In der Hauptversammlung haben die Mitglieder nach § 3 Abs. 2, der (die) Ehrenpräsident(en) und das (die) Ehrenmitglied(er), außerdem die zuletzt amtierenden Mitglieder des Vorstandes je eine Stimme.

2. Die Vereine haben ihren Vertreter schriftlich zu bevollmächtigen. Diese Vollmacht muss vor der Hauptversammlung in der Geschäftsstelle vorliegen. Die Vereine sind verpflichtet, die Stimme durch ihren Vertreter persönlich abzugeben.
Suspendierte oder ausgeschlossene Funktionäre haben zur Hauptversammlung keinen Zutritt und können ihren Verein auch nicht vertreten.

3. Der Vorstand hat das Recht, Personen mit beratender Funktion an der Hauptversammlung teilnehmen zu lassen, auch wenn diese keinem Verbandsverein angehören.
 
§ 21 - Ausschreibung einer Hauptversammlung
 
1. Der Vorstand hat gleichzeitig mit der Ausschreibung einer Hauptversammlung einen Wahlausschuss einzusetzen, welcher der Hauptversammlung verantwortlich ist.

2. In den Wahlausschuss ist je ein Vertreter, der die Hauptklassen Wr. Stadtliga (vertritt auch die Vereine der Regionalliga Ost), Oberliga A und B, die 1. Kl. A und B, die 2. Kl. A und B und die 3. Kl. A vertritt, zu entsenden.
Die Vereine der Gebietsklassen haben 1 Vertreter für die C-Klassen und je 1 Vertreter für die Klassen D, E, F und G namhaft zu machen. Ein vom Vorstand entsandtes Mitglied führt den Vorsitz ohne Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit gilt der vorgeschlagene Kandidat als abgelehnt.

3. Aufgabe des Wahlausschusses ist die Ausarbeitung eines Wahlvorschlages und die Auszählung der Stimmen, sowie dessen Bekanntgabe an die Hauptversammlung.

4. Zum Wahlvorschlag des Präsidenten ist Zweidrittelmehrheit im Wahlausschuss erforderlich.

5. Der Wahlvorschlag des Wahlausschusses muss 14 Tage vor der Hauptversammlung im offiziellen Medium des WFV verlautbart werden.

6. Dem Wahlausschuss obliegt es auch, spätestens sieben Tage vor der Hauptversammlung einlaufende, gültige Wahlvorschläge entgegenzunehmen und sie der Hauptversammlung bekannt zu geben.

7. Beim Wahlausschuss einlaufende Wahlvorschläge sind nur dann gültig, wenn sie von mindestens 25 Verbandsvereinen unterschrieben sind, wobei die Unterzeichnung durch den Obmann und Schriftführer, versehen mit der Vereinsstampiglie, zu erfolgen hat. 
Solche Wahlvorschläge sind spätestens drei Tage vor der Hauptversammlung den
Verbandsvereinen zur Kenntnis zu bringen.

8. Falls für eine Funktion nur ein Vorschlag vorliegt, so gilt dieser Funktionär ohne Wahlgang als gewählt. In der Hauptversammlung können Bewerbungen und Vorschläge nur in dem Fall erfolgen, wenn für eine Stelle kein Wahlvorschlag vorliegt.
 
§ 22 - Ergänzungswahlen
 
1. Scheidet aus dem Vorstand oder aus einem Fachausschuss/Kommission/Referat im Laufe der Funktionsperiode ein gewählter Funktionär aus, so ist er mit denselben Rechten und Pflichten vom Vorstand unter Berücksichtigung des Vorschlagsrechtes, durch Zuwahl zu ersetzen.

2. Für den Vorstand gilt dieses Zuwahlrecht nur bis zum Höchstausmaß der Hälfte der Vorstandsmitglieder. Scheidet mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus, so ist sofort eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, bei der auch die Berufungen der durch Zuwahl in den Vorstand gelangten Personen ihre Gültigkeit verlieren. Die Hauptversammlung hat dann für alle diese Mandate Neuwahlen vorzunehmen.
 
§ 23 - Bestimmungen, die Mitglieder des Vorstandes und der Fachausschüsse/Kommissionen/Referate betreffen
 
1. Die Funktionsdauer sämtlicher, von der Hauptversammlung gewählten Funktionäre reicht von Hauptversammlung zu Hauptversammlung, sofern nicht aus den in diesen Statuten festgesetzten Fällen ihre Funktion endet (§ 5 Abs. 3, 4 und 6; § 9 Abs. 11; § 24 Abs. 2). Sollte ein Klassenobmann bei der jährlichen Neuwahl im Klassenausschuss nicht mehr gewählt werden, scheidet er aus dem Vorstand aus. An seine Stelle tritt der neugewählte Obmann dieser Klasse in den Vorstand ein.

2. Die gewählten Funktionäre nach § 12 Abs. 5 und 6 müssen Funktionäre von Verbandsvereinen sein. Alle übrigen Funktionäre können, müssen jedoch nicht, Mitglieder von Verbandsvereinen sein.

3. Wenn die Verbandsfunktionäre Mitglieder von Verbandsvereinen sind und in einer Sitzung (außer Klassenobmännersitzung) eine Angelegenheit zur Sprache kommt, die ihren Verein betrifft, so haben sie während der Beratung und Beschlussfassung das Verhandlungszimmer zu verlassen. Verbandsfunktionäre dürfen ihren Verein vor den Verbandsinstanzen nicht vertreten.

4. Sämtliche Funktionäre müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie sind verpflichtet, in jeder Hinsicht und bei allen Gelegenheiten das Ansehen und die Interessen des Wiener Fußball-Verbandes zu wahren. Verbandsfunktionäre, die gegen diese Bestimmungen verstoßen, können vom Vorstand bestraft und auch aus dem WFV ausgeschlossen werden.
 
§ 24 - Pflichten der Verbandsfunktionäre
 
1. Jedes Mitglied des Vorstandes oder eines Fachausschusses/Kommission/Referates übernimmt durch die Annahme der Wahl bzw. der Delegation die Verpflichtung, seiner Funktion pünktlich und genau nachzukommen, regelmäßig die Sitzungen zu besuchen und stets im Interesse des Verbandes zu arbeiten.

2. Der Vorstand kann einen Funktionär, der dreimal der Sitzung unentschuldigt fernblieb, seiner Funktion entheben. Sofern nicht triftige Gründe entgegenstehen, kann die Enthebung auch dann erfolgen, wenn der Funktionär länger als 3 Monate an den Sitzungen nicht teilnimmt. In diesen Fällen oder wenn ein Mitglied des Vorstandes bzw. eines Fachausschusses/Kommission/Referates aus anderen Gründen aus seiner Funktion scheidet, sind die Bestimmungen des § 22 anzuwenden.
 
§ 25 - Auflösung
 
1. Die freiwillige Auflösung des Verbandes kann nur auf einer hiezu einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung mit Vierfünftelmehrheit beschlossen werden.

2. Das Vermögen des WFV fließt im Falle seiner Auflösung oder bei Wegfall des bisher begünstigten Vereinszweckes der Gemeinde Wien für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu.
 
§ 26 - Zuständigkeitsstreitigkeiten
 
Alle Streitigkeiten, die sich durch Zuständigkeitsfragen zwischen Fachausschüssen ergeben, sind endgültig durch den Vorstand zu entscheiden.
 
§ 27 - Schiedsgericht
 
Über alle aus den Verbandsverhältnissen entstehenden Streitigkeiten zwischen Verbandsangehörigen ist, wenn zur Erledigung kein Fachausschuss/Kommission/Referat besteht, mit einfacher Mehrheit unanfechtbar durch ein Schiedsgericht zu entscheiden.
Das Schiedsgericht besteht aus je zwei von den Streitteilen zu wählenden Mitgliedern. Diese müssen sich auf ein fünftes Mitglied als Vorsitzenden einigen. Im Falle der Nichteinigung entscheidet das Los. Alle Mitglieder des Schiedsgerichtes müssen im Zeitpunkt ihrer Nominierung Verbandsfunktionäre sein.
 
§ 28 - Gleichstellung von Mann und Frau
 
Die in den Statuten verwendete männliche Form von Personen gilt auch für Frauen.
 
§ 29
 
In allen Fällen, die in den Statuten nicht vorgesehen sind, entscheidet der Vorstand im Sinne der Statuten. Dem Vorstand steht die authentische Auslegung der Statuten zu.

Der §11 Fachausschüsse/Kommissionen/Referate tritt erst mit der Ordentlichen Hauptversammlung am 9.4.2011 in Kraft.

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